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Liebe Sorgeberechtigte, liebe SchülerInnen,

aufgrund der bedauerlicherweise nur eingeschränkten Praktikabilität, der Ende der letzten Woche an die Schulen ausgelieferten Selbsttests, der Fa. Roche bitte wir Sie, unsere Informationen vom 14.03.2021 als gegenstandslos zu betrachten.

Stattdessen erfolgten am 16.03.2021 durch das Ministerium folgende Anweisungen:

Freiwillige Selbsttestung der SchülerInnen

  1. Die Selbsttests der Fa. Roche sind, aufgrund der eingeschränkten Praktikabilität, nicht mehr bei dem freiwilligen Selbsttesten der Schülerlinnen einzusetzen.
  2. Für das freiwillige Selbsttesten der Schülerlinnen sind nur die Testkits der zweiten Tranche, welche noch geliefert wird, zu verwenden.
    1. Deren Auslieferung beginnt im Laufe dieser Woche.
    2. Diese Tests sind einzeln verpackt.
    3. Bezogen und bereitgestellt werden die Tests von der Fa. Lunarix GmbH. Es handelt sich dabei um den Coronavirus (2019-nC0V) Antigentest, AT 282/21, Beijing Hotgen Biotech Co. Ltd;, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, eine Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz zur Eigenanwendung durch Laien (sog. Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 besitzt. Das Aktenzeichen der Sonderzulassung ist 5640-S-057/21.
  3. Den Selbsttest führen die Schülerlinnen zu Hause durch.
  4. Den Schülerlinnen werden zu diesem Zweck in jeder Schulwoche von der Schule zwei Tests ausgehändigt.
  5. Führen die Schüler/innen den Test zu Hause durch — am besten jeweils am Anfang und am Ende einer Schulwoche mit Präsenzunterricht -, sind die Erziehungsberechtigten gebeten, der Schule freiwillig zu bestätigen, dass der Test negativ war.
    1. Ein entsprechendes Formular ist als Anlage beigefügt.
  6. War der Test positiv, nehmen die betreffenden Schülerlinnen erst dann wieder am Unterricht teil, wenn durch einen PCR-Test das Ergebnis des Selbsttests falsifiziert wurde.
    1. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler/innen sind verpflichtet, die Schulleitung über das positive Ergebnis eines Selbsttests und das Ergebnis der Überprüfung durch einen PCR-Test zu informieren.
    2. Die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die positiven Ergebnisse unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Hinweise & Anweisungen als Download:

Anlage zur Ergebnismitteilung der Selbsttests:

Schulleitung

 

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