Projekte

Liebe Sorgeberechtigte,

die Planungen für die Unterrichtszeit ab dem SJ 2021/22 sind abgeschlossen. Hier finden Sie die notwendigen Informationen und Hinweise. Vorab als Download:

1. Informationen

Die bisherige Entwicklung des Infektionsgeschehens, die wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Virus und die Äußerungen führender Virologen erlauben zunächst eine zuversichtliche Perspektive. Der dauerhafte Regelbetrieb an den Schulen ist möglich, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Weil aber naturgemäß über das Infektionsgeschehen zum Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns Anfang August und die Entwicklung im Laufe des Schuljahres 2021/2022 nichts bekannt ist, müssen sich auch bei der Rückkehr zum Regelbetrieb alle an Schule Beteiligten darauf einstellen, dass es aufgrund genereller oder regionaler Infektionsherde phasenweise notwendig sein kann, den Präsenzunterricht wieder einzuschränken und zu Varianten eines eingeschränkten Präsenzbetriebs bzw. zum Distanzunterricht zu wechseln.

Das MBJS hat dazu folgenden Elternbrief veröffentlicht:

2. Fürsorge des Landes – Landesregierung für die Gesundheit der Beschäftigten und der Schüler/innen

Abstände

Der Regelbetrieb ist möglich, weil in den Schulen die Regelungen zum Mindestabstand (1,5 Meter) wie folgt modifiziert wurden:

  • Zwischen den Schüler/innen ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten.
  • Zwischen Schüler/innen und den Lehrkräften oder dem sonstigen pädagogischen Personal ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten.
  • Zwischen Lehrkräften oder dem sonstigen pädagogischen Personal gilt der Mindestabstand von 1,50 Meter.
  • Ebenso gilt der Mindestabstand von 1,50 Meter im Kontakt mit den Eltern und sonstigen Dritten.
    Maskenpflicht

Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs ist eine medizinische Maske zu tragen. Im Innenbereich der Schule tragen Schüler/innen der weiterführenden Schulen, Lehrkräfte und Besucher/innen eine medizinische Maske Schüler/innen, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten für alle Schüler/innen:

  • im Außenbereich der Schule,
  • während des Sportunterrichts,
  • beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Schüler/innen eingehalten wird,
  • während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch tatsächlich abgenommen werden sollte.

Fortführung des Testkonzepts für die Schulen

zitiert aus dem Testkonzept für die Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schüler/innen,

ab Montag, dem 9. August 2021 kann die Schule nur noch betreten werden, wenn an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche eine tagesaktuelle (nicht länger als 24 Stunden zurückliegende) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgelegt wird (§ 22 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung).

Die Kontrolle der Bescheinigungen findet immer montags und donnerstags statt. Die erste Kontrolle wird bereits am 09.08.2021 (1. Schultag vollzogen). Sollten Sie über keine Tests mehr verfügen, obwohl allen SchülerInnen vor den Ferien Tests ausgeteilt wurden, benötigen wir von Ihnen eine ausgefüllte Einverständniserklärung oder formlose Einverständniserklärung, sodass wir Ihr Kind in der Schule testen dürfen. Anderweitig kann Ihr Kind nicht am Unterricht teilnehmen, der Tag als unentschuldigtes Fehlen gewertet!

Verpflichtet werden die Schüler/innen, die am Präsenzunterricht teilnehmen wollen, und die in den Schulen Tätigen. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte oder Genesene, die darüber einen Nachweis führen können (§ 5 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung). Die Selbsttests sollen zu Hause durchgeführt werden, in der Schule nur in Einzelfällen, wenn die Bescheinigung vergessen wurde.

Die BOS Kirchmöser hat den Sorgeberechtigten bereits vor den Ferien Tests und eine Bescheinigung zur Verfügung gestellt, mit denen diese die Durchführung eines Selbsttests mit negativem Ergebnis bescheinigen können.Eingesetzt werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene Selbsttests für die Hand von Laien, die ohne Unterstützung durch sachkundiges Personal auch von den jüngeren Schüler/innen unter Aufsicht durchgeführt werden können. Für das weitere Selbsttesten zu Hause werden für mehrere Schulwochen, in denen die Schüler/innen in der Schule zur Teilnahme am Präsenzunterricht anwesend sein werden, jeweils zwei Selbsttests den minderjährigen Schüler/innen in einem verschlossenen Umschlag mit nach Hause gegeben.

Downloads:

Ausnahmen

Zitiert aus dem § 5 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung. Dieser regelt die Ausnahmen der Vorlagepflicht eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für das Betreten des Schulgeländes, welche für folgende Personengruppen gelten:

  1. vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 bis 3 für Kinder bis zum vollendeten sechsten zwölften Lebensjahr,
  2. vollständig geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  3. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Hinweise

In § 2 Nummern 1 bis 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung werden die wesentlichen Begriffe näher bestimmt.

  • Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Dieser muss mindestens 14 Tage Bestand haben.
  • Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Dieser muss mindestens 28 Tage bzw. maximal sechs Monate Bestand haben.

3. Lernausgangslage

Die Lernausgangslage in der Jahrgangsstufe 7 (LAL 7) und die Aufgaben zur Ermittlung des Lernstandes in den Jahrgangsstufen 8 – 10 (Lernstandermittlung 8 – 10) haben das Ziel, den Lernstand der Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 zu ermitteln. Durch die Auswertung der Ergebnisse kann die Schule im Zusammenhang mit der Dokumentation und den Hinweisen zur Umsetzung des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 – 10 im Schuljahr 2021/2022 (curriculare Hinweise) ihre fachspezifischen Festlegungen im Schulinternen Curriculum anpassen und die Schwerpunkte für den Unterricht im Schuljahr 2021/2022 setzen.

Bei der LAL 7 bzw. der Lernstandermittlung 8 – 10 handelt es sich ausdrücklich nicht um eine schriftliche Arbeit gemäß Nr. 8 der VV-Leistungsbewertung, die eine Bewertung durch eine Note zur Folge hat. Eine Benotung ist weder sinnvoll noch zulässig, weil mit diesen Instrumenten nicht die Ergebnisse des tatsächlich erteilten Unterrichts gemessen werden. Vielmehr sind die ermittelten Ergebnisse Grundlage für die Planung des zukünftigen Unterrichts.

Die LAL 7 und die Lernstandermittlung 8 – 10 sind jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in den Naturwissenschaften (BIO, PHY, CH) in den ersten drei Wochen des Schuljahres 2021/2022 verbindlich durchzuführen.

4. Leistungsbewertung

Die Bestimmungen zur Leistungsbewertung richten sich nach § 57 BbgSchulG, den geltenden Bildungsgangverordnungen und den VV-Leistungsbewertung sowie ggf. i.V.m. mit der Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung – BIGEV und Leistungsbewertung.

Änderungen im Schuljahr 2021/22

In den ersten sechs Wochen soll auf die Durchführung von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I verzichtet werden. Des Weiteren werden im Schuljahr 2021/22 nur noch 2 statt 4 Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch geschrieben. Diese gehen in die Gesamtbewertung lediglich mit 25% statt 50% ein.

5. Betriebspraktika, schulische Veranstaltungen und Schulfahrten

Im Schuljahr 2021/2022 können Betriebspraktika bei strikter Einhaltung der Hygieneregeln und nach Maßgabe der jeweils geltenden Maßregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes durchgeführt werden.

Schulische Veranstaltungen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit schulischen Wettbewerben sowie sonstige schulische Veranstaltungen, insbesondere die durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Prüfungen und schulischen Testverfahren, Beratungen schulischer Gremien und Gespräche im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule dürfen ebenfalls stattfinden.

Schulfahrten sollen nur innerhalb Deutschlands mit äußerster Vorsicht, im Konsens mit den Eltern und Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Hygieneregelungen durchgeführt werden. Außerschulische Lernorte können als Angebote des curricularen Lernens am anderen Ort (z.B. Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten, Waldschulen) genutzt werden. Zudem können die speziellen online Angebote der Träger insbesondere für Phasen des häuslichen Lernens genutzt werden. Schulessen soll weiterhin ermöglicht werden. Der Betrieb von Schulkantinen bzw. der Einsatz von Personal zur Schulverpflegung ist unter Beachtung der Hygienevorschriften, die im Hygieneplan zu dokumentieren sind, möglich.

6. Ablauf der ersten Schulwoche (09.- 13.08.21) und Stundenpläne

Am Montag erhalten unsere SchülerInnen die wichtigsten Informationen, Unterlagen und Belehrungen. Die SchülerInnen der neuen Jahrgangsstufe 7 verbleiben ab 8.20 Uhr auf dem Schulhof und ordnen sich ihren Kursen zu. Die SchülerInnen der Jahrgangsstufen 8-10 gehen ab 8.20 Uhr  umgehend in ihren angestammten Kursraum. Die Jahrgangsstufe 7 vollzieht die restliche Woche die Kennenlernwoche, die Jahrgangsstufe 9 bereitet sich auf das Praxislernen vor. Für Jahrgangsstufen 8 und 10 ergeht ab Dienstag bis Freitag ein gesonderter Stundenplan, welchen Sie hier finden:

Ab dem 16.08.2021 erfolgt Unterricht nach den regulären Stundenplänen:

Schulleitung

Liebe Sorgeberechtigte, liebe SchülerInnen,

Ministerpräsident Woidke zeigte am 25.05.2021 Öffnungsperspektiven für die weiterführenden Schulen auf. Demnach sollen ab dem 07. Juni, unter Voraussetzung einer mindestens 3 Tage anhaltenden Inzidenz unter 50, auch die Schulen der Sekundarstufen 1 und 2 wieder in den vollständigen Präsenzbetrieb gehen. In der Woche vom 31.05-04.06.21 wird jedoch weiterhin im Wechselmodell unterrichtet.

Entsprechend der bereits veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums, wird im Folgendem die Organisation der BOS Kirchmöser in den kommenden Wochen geschildert.

Eine detaillierte Zusammenfassung stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung:

1. Grundsätze Wechselmodell & Präsenzunterricht

OrganisationEndjahr

2. Unterrichtsraster (Jahrgangsstufen) gültig ab Montag, den 31.05.21

Unterrichtsraster

 3. Selbsttestung der Schüler/innen

Seit dem 19. April dürfen Schüler/innen das Schulgebäude nur noch betreten und am Präsenzunterricht, an Prüfungen und an der von den Grundschulen organisierten Notbetreuung teilnehmen, wenn sie an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche eine tagesaktuelle (nicht länger als 24 Stunden zurückliegende) Bescheinigung über einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorweisen oder sich tagesaktuell in der Schule selbst getestet haben.

Wenn Schüler/innen oder Erziehungsberechtigte weder die Testung zu Hause vornehmen oder der Testdurchführung in der Schule zustimmen, noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Infektion oder ein anderweitiges tagesaktuelles (nicht länger als 24 Stunden zurückliegendes) negatives Testergebnis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich.

  1. Die Schüler/innen verbringen die Lernzeit zu Hause und werden mit Lernaufgaben versorgt.
  2. Der versäumte Präsenzunterricht wird dokumentiert, aber nicht auf dem Zeugnis vermerkt.
  3. Die aus eigenem Antrieb resultierende Nicht-Teilnahme am Präsenzunterricht kann nicht als Begründung für einen Antrag auf Wiederholung der Jahrgangsstufe oder der Prüfung (§ 59 Abs. 5 BbgSchulG) herangezogen werden.

Die Selbsttests werden in der Regel zu Hause durchgeführt. Zu Hause oder in der Schule sollen Selbsttests an bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Schultagen durchgeführt werden. Grundsätzlich soll ein Selbsttest am ersten Schulbesuchstag der Woche nachgewiesen werden.

Demnach muss jeweils, sofern nicht anders angekündigt, eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis am Montag und Donnerstag in der ersten Unterrichtsstunde vorgelegt werden.

Das Formular, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler/innen nach § 17a Eindämmungsverordnung die tagesaktuelle Durchführung über die Durchführung eines Antigen-Selbsttests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis gegenüber der Schule bescheinigen, ist als Anlage 2 beigefügt.

Die Schüler/innen testen sich an den bestimmten Tagen ausnahmsweise selbst in der Schule, wenn

  1. entweder die Selbsttests aufgrund standortspezifischer Vereinbarungen mit der Elternschaft oder dem Schulträger oder dem Landkreis als unterer Gesundheitsbehörde (vgl. Abschnitt II.C) nicht zu Hause durchgeführt werden und nicht die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler/innen selbst die Bescheinigung über die Durchführung eines Selbsttests mit negativem Ergebnis (Formular) ausstellen;
  2. oder die Bescheinigung im Einzelfall nicht vorlegt werden kann und die Schüler/innen eine Einverständniserklärung zur Durchführung von Selbsttests in der Schule vorweisen können.

Für einen in der Schule durchgeführten Selbsttests wird auf dem als Anlage beigefügten Formular eine Bescheinigung ausgestellt, die die Aufsicht führende Person abzeichnet.

Für das Selbsttesten zu Hause werden den Schüler/innen für mehrere Schulwochen, in denen die Schüler/innen in der Schule zur Teilnahme am Präsenzunterricht oder an Prüfungen anwesend sein werden, jeweils zwei Selbsttests aus dem Bestand der Schule in einem verschlossenen Umschlag mit nach Hause gegeben.

Eine Erklärung über die Abgabe der SARS-CoV2-Selbsttests durch die Schule mit Elterninformationen ist als Anlage 4 beigefügt.

Alle notwendigen Formulare und Hinweise finden Sie im Downloadbereich: Teststrategie

4. Stundenpläne

Wechselunterricht A/B Woche – es gelten die Stundenpläne vom 31.05.21, beginnend mit einer A-Woche

Präsenzunterricht – es gelten die Stundenpläne vom 07.06.21 (vorausgesetzt einer Inzidenz von unter 50)

Schulleitung

 

Liebe Sorgeberechtigte,

in Vorbereitung auf das Schuljahr 2021/2022 arbeitet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Programm des Bundes - aber auch darüber hinaus - an verschiedenen Maßnahmen, die auf der einen Seite die pandemiebedingt eingetretenen Lernrückstände bei Ihren Kindern zu reduzieren und auf der anderen Seite den Jugendlichen der Abschlussklassen faire Rahmenbedingungen für das Erreichen ihrer Schulabschlüsse gewährleisten sollen.

Grundlage für die zu erarbeitenden Maßnahmen sind systematische Lernstandserhebungen mit geeigneten Testmaterialien und Diagnoseinstrumenten. Daher ist auch im Schuljahr 2021/2022 geplant, dass in den ersten Unterrichtswochen die Erhebung der Lernausgangslage in allen Jahrgangsstufen der Sekundarstufe 1 erfolgt. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen sollen dann nicht nur gezielt für den Abbau pandemiebedingter Lernrückstände in den Kernfächern und Kernkompetenzen eingesetzt werden, sondern auch in die Umsetzung und Weiterentwicklung schulischer Zielsetzungen an den Schulen einfließen.

Im Zusammenhang mit dem „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" des Bundes werden unter Nutzung vorhandener Strukturen und bereits bestehender Programme in Brandenburg, zusätzliche in den Sommerferien Angebote geschaffen, um pandemiebedingte Lernrückstände aufzuholen. Mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln sollen die Länder schulformunabhängig unterrichtsbegleitende Fördermaßnahmen in den Kernfächern durchführen.

Die Ferienangebote der Träger der Kinder- und Jugendhilfe werden in einem landesweiten elektronischen Verzeichnis unter www.ferienangebote-brandenburg.de ab dem 26. Mai 2021 veröffentlicht. Darüber hinaus steht eine Telefonhotline unter der Nummer 0331-813 202 69 täglich von Mo-Fr von 10:00 -16:00 Uhr für alle Anfragen von Ihnen zur Verfügung. Im Vordergrund der Angebote in den Ferien und begleitend im Schuljahr steht dabei das Schaffen von Lerngelegenheiten in Form von Projekten, von praktischen, künstlerischen, musischen, sportlichen Aktivitäten u.a. zur Förderung von individuellen Interessen, Motivationen und Kompetenzen sowie des sozialen Miteinanders der Kinder und Jugendlichen.

Auch für die Prüfungen in der zukünftigen Jahrgangsstufe 10 sind entsprechende Maßnahmen geplant. Die Prüfungsschwerpunkte werden bereits im Vorfeld konkretisiert und es werden Aufgaben entwickelt, um den Jugendlichen nicht nur faire Bedingungen, sondern auch ein im Vergleich zu anderen Jahrgängen anerkannten Schulabschluss zu gewährleisten.

Mit diesen geplanten Maßnahmen ist es möglich, dass die vorhandenen Lernrückstände kompensiert werden können. Gewohnte soziale Strukturen, wie der Klassenverband, spielen dabei eine wichtige Rolle, um auch die sozialen und kommunikativen Kompetenzen in einem für Ihre Kinder gewohnten Umfeld zu stärken. Daher bitte ich Sie gemeinsam mit Ihrem Kind zu überlegen, ob Sie einen Antrag auf freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe stellen wollen.

Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie berücksichtigen:

  • dass alle Kinder und Jugendlichen gleichermaßen durch das pandemiebedingte Aussetzen des Präsenzunterrichts betroffen waren. Somit war die Lern- und Leistungsentwicklung für alle Schülerinnen und Schüler nicht umfänglich gewährleistet und führte zu besonderen Belastungen.
  • dass mit der Wiederholung der Jahrgangsstufe Ihr Kind sein gewohntes soziales Umfeld (Klassenverband) verliert
  • dass mit der Wiederholung sich zwangsläufig die Schulzeit für Ihr Kind verlängert,
  • dass das Land, wie oben beschrieben, umfängliche Maßnahmen ergreift, sodass Ihr Kind in seiner regulären Jahrgangsstufe entsprechend gefördert werden kann.

Sofern Sie eine Wiederholung der Jahrgangsstufe für Ihr Kind in Erwägung ziehen, bitte ich um Beachtung, dass auf der Grundlage des § 59 Absatz 5 BbgSchuG die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung, vorrangig für Schülerinnen und Schüler besteht, die einen angestrebten Abschluss anders nicht erreichen können. Das bedeutet, dass auch Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen können, die sich nicht in abschluss- oder übergangsrelevanten Jahrgangsstufen befinden. Einen entsprechenden Antrag auf freiwillige Wiederholung sollten Sie bis zum 04. Juni 2021 an die Schule Ihres Kindes stellen, sodass die Klassenkonferenz ein Votum erarbeiten kann. Nutzen Sie hierfür das unten anhängende Formular.

Bei der Erstellung des Votums der Klassenkonferenz zur freiwilligen Wiederholung einer Jahrgangsstufe werden wir insbesondere folgende Kriterien bzw. Fragen berücksichtigen:

  • Wie ist die bisherige Lernbereitschaft und Motivation der Schülerin/des Schülers?
  • Ist der Förderbedarf signifikant höher als der der anderen Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe?
  • Droht sich der Abstand zur übrigen Lerngruppe beim Verbleib in der Lerngruppe zu vergrößern oder besteht die Erwartung, dass er bei Normalisierung des Unterrichts und Einsatz der unterstützenden Maßnahmen verringert werden kann?
  • Ist eine Verbesserung des Schulabschlusses bei der Wiederholung realistischerweise zu erwarten?
  • Kann die Schule besondere Förderung in versetzungs- bzw. abschlussrelevanten Fächern anbieten, in denen die Leistungen nur schwach ausreichend oder schlechter sind?
  • Begründung der Antragsteller (z.B. besonders belastende familiäre Situation [z.B. Corona-Infektionen im Haushalt der Schülerin/des Schülers])

Die Entscheidungen zu Ihren Anträgen werden am 14.06.21 in den jeweiligen Klassenkonferenzen getroffen und Ihnen im Anschluss mitgeteilt. Sollte die Anzahl der freiwilligen Wiederholungen unsere Kapazitäten überschreiten, entscheidet die Schulaufsicht über die Anträge auf der Grundlage der Voten über die freiwillige Wiederholung i.V.m. § 11 BiGEV, ggf. auch verbunden mit einem Wechsel an eine andere Schule.

 

Mit freundlichen Grüßen

Schulleitung

Liebe Sorgeberechtigte, liebe SchülerInnen,

das Bildungsministerium des Landes Brandenburg hat uns soeben darüber informiert, dass ab 10. Mai 2021 für die Schulen im Land Brandenburg die Möglichkeit besteht, die Maßnahmen der beruflichen Orientierung im Rahmen von INISEK wiederaufzunehmen. Wir haben mit unseren Kooperationspartnern Rücksprache gehalten, um zu prüfen, inwiefern eine Umsetzung von geplanten bzw. verschobenen Projekten im verbleibenden Schuljahr möglich ist.

Die Ergebnisse der Gespräche haben uns veranlasst, die Maßnahmen zur Berufsorientierung wiederaufzunehmen. Die damit organisatorischen Änderungen entnehmen Sie vorab folgender Anlage:

Die darin enthaltenen Schreiben erhalten unsere SchülerInnen in dieser bzw. nächster Woche im Präsenzunterricht.

Des Weiteren weisen wir die Sorgeberechtigten und SchülerInnen der Jahrgangsstufe 9 darauf hin, dass ab dem 25.05.21 wieder dauerhafter Präsenzunterricht stattfindet.

Bis dahin gilt weiterhin die A- und B-Wochenregelung.

Angebote zur Berufsberatung durch die Bundesagentur für Arbeit

Unter normalen Bedingungen würde im Mai ein Elternabend, in Zusammenarbeit mit Frau Heinrich von der Bundesagentur für Arbeit, stattfinden. Da dies aufgrund der besonderen Umstände zur Zeit nicht möglich ist, stellen wir Ihnen eine kurze Präsentation zur Verfügung. Diese enthält Informationen, Angebote und Kontaktdaten zur Berufswahl und -beratung. Sofern Sie eine gesonderte Beratung wünschen, können Sie vom angehängten Anmeldeformular Gebrauch machen.

Schulleitung

Liebe Sorgeberechtigte, liebe SchülerInnen,

Konsultation Mathematik

Unsere SchülerInnen haben während der unterrichtsfreien Zeit die Möglichkeit, freiwillig individuelle Konsultationstermine, in Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Mathematik, zu buchen.

Die freiwilligen Konsultationen finden in der Schule an folgenden Tagen statt:

  • Mittwoch, den 12.05.2021, in der Zeit von 8:25 - 12:00 Uhr
  • Donnerstag, den 20.05.2021, in der Zeit von 8:25 - 12:00 Uhr

Voraussetzung für die Teilnahme ist eine Anmeldung per Mail bis spätestens 07.05.21 an:

In der Anmeldung ist der Name des Schülers, der Wunschtermin und das Thema anzugeben. Anschließend erfolgt eine Rückmeldung zum endgültigen Termin durch die jeweilige Lehrerin .

Zum Termin ist ein eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Schnelltests vorzulegen!

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen und Euch gern zur Verfügung.

Schulleitung

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