Gute gesunde Schule

Liebe Sorgeberechtigte,

die Planungen für die Unterrichtszeit im SJ 2022/23 sind abgeschlossen. Hier die notwendigen Informationen und Hinweise.

Informationen

Aufgrund der Entwicklung des Infektionsgeschehens in den zurückliegenden Wochen konnten die zur Flankierung des Präsenzbetriebs etablierten Schutzmaßnahmen sukzessive aufgehoben werden. Aktuell ist die Hälfte der Schüler/innen im Alter von 12 — 17 Jahre grundimmunisiert, ein Fünftel hat sich schon boostern lassen. Dennoch gilt für das Schuljahr 2022/2023, dass die Impfung gegen das Coronavirus keine Voraussetzung für den Schulbesuch darstellt.

Wie sich das Infektionsgeschehen in den kommenden Monaten entwickeln wird, vermag niemand vorherzusehen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse ist die Erwartung berechtigt, dass der Start in das neue Schuljahr 2022/2023 mit so viel Normalität wie möglich an den Schulen stattfinden kann:

  • ohne Pflicht zum Tragen von Masken in der Schule
  • ohne flächendeckende anlasslose Testungen, jedoch 3-maliges Testen in der ersten Schulwoche (Schutzwoche)
  • Schulfahrten, Praktika, Ganztag, Gremienarbeit usw. können uneingeschränkt durchgeführt werden

Regelbetrieb im Schuljahr 2022/23

  • Alle Schulen planen für den am 22. August 2022 beginnenden Schulbetrieb den vollen Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen.
  • Es gilt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (§ 41 BbgSchulG).
  • Der Unterricht erfolgt auf Grundlage der Stundentafel.
  • Zu den auf der Grundlage der erhobenen Lernausgangslagen dabei identifizierten Lernrückständen können individuelle Lernpläne (weiter)entwickelt und angeboten werden.
  • VERA 8 wird verpflichtend durchgeführt.

Lernausgangslage

Die Lernausgangslage in der Jahrgangsstufe 7 (LAL 7) und die Aufgaben zur Ermittlung des Lernstandes in den Jahrgangsstufen 8 – 10 (Lernstandermittlung 8 – 10) haben das Ziel, den Lernstand der Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 zu ermitteln.

Bei der LAL 7 bzw. der Lernstandermittlung 8 – 10 handelt es sich ausdrücklich nicht um eine schriftliche Arbeit (Klassenarbeit bzw. schriftliche Kontrolle) gemäß Nr. 8 der VV-Leistungsbewertung, die eine Bewertung durch eine Note zur Folge hat. Eine Benotung ist weder sinnvoll noch zulässig, weil mit diesen Instrumenten nicht die Ergebnisse des tatsächlich erteilten Unterrichts gemessen werden. Vielmehr sind die ermittelten Ergebnisse Grundlage für die Planung des zukünftigen Unterrichts.

Die LAL 7 und die Lernstandermittlung 8 – 10 ist jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch sowie in den Naturwissenschaften (BIO, PHY, CH) in den ersten drei Wochen des Schuljahres 2021/2022 verbindlich durchzuführen.

Leistungsbewertung & Prüfungen

Klassenarbeiten

Die für das Schuljahr 2021/2022 geänderten Verwaltungsvorschriften (VV) zur Leistungsbewertung vom 24.07.2021 werden nicht für das Schuljahr 2022/2023 verlängert, Damit können die reduzierte Anzahl und der Umfang der Klassenarbeiten und Klausuren nicht mehr angewendet werden. Im Schuljahr 2022/2023 gilt wieder die Fassung der VV-Leistungsbewertung vom 11.03.2021.

Regelungen:

  • 4 Klassenarbeiten pro SJ in MA, ENG, DE.
  • Klassenarbeiten sind mindestens fünf Unterrichtstage, vor der Anfertigung anzukündigen.
  • An einem Tag darf von einer Schülerin oder einem Schüler nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
  • In den Jahrgangsstufen 2 bis 10 sollen in einer Woche nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden.
  • In der Sekundarstufe I gehen Klassenarbeiten mit einem Anteil von 50 Prozent in die abschließende Leistungsbewertung ein.

Prüfungen

Es wird an den zentralen Prüfungen und den damit verbundenen Standards festgehalten, um für alle SchülerInnen der kommenden Abschlussklassen einen den Erwerb eines Schulabschlusses zu gewährleisten, der bundesweit anerkannt wird.

Testkonzept

SchülerInnen und in der Schule Tätigen, die keinen Genesenen- oder Impfnachweis führen können, werden in der ersten Schulwoche die Schule nur betreten dürfen, wenn sie am Montag, Mittwoch und Freitag einen Nachweis über die Durchführung eines Antigen-Schnelltests mit negativem Ergebnis führen können.

Regelungen:

Ab Montag, dem 22. August 2022 kann die Schule nur noch betreten werden, wenn an 3 bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen (Montag, Mittwoch, Freitag) pro Woche eine tagesaktuelle (nicht länger als 24 Stunden zurückliegende) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgelegt wird (§ 22 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung).

Die Kontrolle der Bescheinigungen  findet ebenfalls montags, mittwochs und freitags statt. Die erste Kontrolle wird somit bereits am 22.08.2022 (1. Schultag) vollzogen. Sollte keine Bescheinigung bzw. Impf- oder Genesenennachweis vorliegen kann Ihr Kind nicht am Unterricht teilnehmen, der Tag als unentschuldigtes Fehlen gewertet! Eine Testung in der Schule findet ausdrücklich nicht statt!

Die KursleiterInnen gewährleisteten, dass vor Beginn der Sommerferien die für die Schutzwoche erforderlichen Tests an die jeweiligen Schülerinnen und Schüler ausgegeben wurden. Sollten Sie keine Tests zur Verfügung gestellt bekommen haben, können Sie in der Woche vom 15.08.-19.08.22 in der Zeit von 9.00 – 13.00 Uhr entsprechende Testkits im Sekretariat der Schule abholen.

Verpflichtet werden die Schüler/innen, die am Präsenzunterricht teilnehmen wollen, und die in den Schulen Tätigen. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte oder Genesene, die darüber einen Nachweis führen können (§ 5 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung). Die Selbsttests sollen zu Hause durchgeführt werden, in der Schule nur in Einzelfällen, wenn die Bescheinigung vergessen wurde.

erste Schulwoche

In der ersten Schulwoche findet eine gesonderte Planung statt. Diese sieht pro Unterrichtstag 4h á 2 Doppelstunden, Beginn 8.25 / Ende 12.00 Uhr, vor. Die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler der neuen Jahrgangsstufe 7 haben den Ablauf der Kennenlernwoche bereits vor den Ferien erhalten. Die Planung für die Jahrgangsstufen 7-10 sind in folgender Anlage ersichtlich:

Stundenplan 2022/23

Ab dem 29.08.22 tritt der reguläre Stundenplan in Kraft. Diesen erhalten die Schülerinnen und Schüler am ersten Schultag (22.08.22). Aufgrund personeller Bedingungen gilt die Stundenplanung vorerst bis November 2022.

Des Weiteren ist der reguläre Stundenplan in folgender Anlage ersichtlich:

Wir wünschen Ihnen, unseren Schülerinnen und Schülern und dem Kollegium der BOS Kirchmöser einen erfolgreichen Start in das Schuljahr 2022/23.

Schulleitung

Liebe Sorgeberechtigte, liebe SchülerInnen,

in der Woche vom 16.05 - 20.05.22 befinden sich die Jahrgangsstufen 8 und 10 auf Klassenfahrt. Dementsprechend muss ein Großteil der Lehrkräfte ausgeplant werden. Aus diesem Grund gilt für die Jahrgangsstufe 7, 9 und den, in der Schule verbleibenden, SchülerInnen der Jahrgangsstufe 8 ein Sonderplan.

Die SchülerInnen der Jahrgangsstufe 8, welche die Klassenfahrt nicht antreten, wurden in 2 Gruppen eingeteilt. Die daraus resultierenden Bezeichnungen 8.1 und 8.2 beziehen sich also nicht auf die reguläre Kursangehörigkeit. Die Stundenpläne wurden den betroffenen SchülerInnen bereits vorgestellt. Zusätzlich stellen wir Ihnen die Pläne als Download zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Schulleitung

Abstandsregeln, Maskenpflicht

  • Alle Abstandsregeln entfallen ab Montag, den 4. April 2022.
  • Maskenpflicht
    • Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs gilt, dass alle Fahrgäste eine FFP2-Maske zu tragen haben.
    • Bei der Schülerbeförderung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Tragen einer OP-Maske ausreichend.
    • Ansonsten entfällt ab Montag, den 4. April 2022, die Pflicht zum Tragen einer Maske im Innen- und Außenbereich der Schule für SchülerInnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sowie Besucherlinnen.
    • SchülerInnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal dürfen freiwillig weiterhin eine Maske tragen.

Testkonzept Schule

Das Testkonzept Schule mit Stand vom 7. März 2022 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • SchülerInnen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis gemäß § 2 Nummern 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.html) führen können, dürfen:
    • von Montag, den 4. April 2022, bis einschließlich Freitag, den B. April 2022 (Beginn der Osterferien),
    • von Montag, den 25. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 29. April 2022 (Schutzwoche nach den Osterferien)
    • weiterhin das Schulgelände nur betreten, wenn sie dreimal in der Woche am Montag, Mittwoch und Freitag - eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest (Selbsttest) mit negativem Testergebnis vorweisen.
  • In der Schule Tätige, die keinen Impf- oder Genesenennachweis gemäß § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung führen können, dürfen:
    • von Montag, den 4. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 8. April 2022,
    • von Montag, den 25. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 29. April 2022 (Schutzwoche nach den Osterferien)
    • das Schulgelände nur betreten, wenn sie arbeitstäglich eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen AntigenSchnelltest (Selbsttest) oder einen anderen Test auf das Coronavisrus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorweisen.
    • Die dafür erforderlichen Selbsttests geben die Schulen aus ihren Beständen aus.
  • Ab Montag, den 2. Mai 2022, ist das Testkonzept Schule nicht mehr anzuwenden. Die Testpflicht für SchülerInnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sowie BesucherInnen entfällt ersatzlos.

Schulleitung

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Sorgeberechtigte,

hilfe ukraine beitragsbildwenn auch Sie aufgrund der aktuellen Situation Kinder aus der Ukraine unterstützen möchten, können Sie bei uns bis zum nächsten Freitag (11.03.2022) Sachspenden abgeben.

Dringend benötigt werden unter anderem:

  • saisongerechte Kleidung (insbesondere Kinderkleidung)
  • Kinderspielzeug
  • Hygieneartikel (auch Windeln und Feuchttücher)

Ihre Sachspenden können Sie jederzeit von 8.00 – 15.00 Uhr in der BOS Kirchmöser bei der Schulsozialarbeiterin Frau Hansmann im Raum 0.17. abgeben.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung: hansmann@bos-kirchmoeser.de

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!

Das Ministerium erlässt ab dem 07.03.2022 folgende Regelungen:

Testkonzept

Ab Montag, den 7. März 2022, gilt für SchülerInnen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis führen können, am Montag, Mittwoch und Freitag und damit nur noch dreimal in einer Schulwoche, eine allgemeine Testpflicht. Zum Nachweis eines negativen Selbsttests ist folgende Bescheinigung zu verwenden.

Geimpfte und genesene SchülerInnen und in der Schule Tätige können sich freiwillig testen, hierfür stellen die Schulen die erforderlichen Tests zur Verfügung.

Maskenpflicht

Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs ist eine FFP-2-Maske zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (§ 17 Abs. 1 der 3.  SARS-CoV-2-EindV). Im Innenbereich der Schule tragen alle SchülerInnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal eine medizinische Maske. Im Außenbereich der Schule können sich alle SchülerInnen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal ohne Maske aufhalten. BesucherInnen tragen im Innen- und Außenbereich der Schule eine medizinische Maske. (§ 24 Abs. 4 der 3.  SARS-CoV-2-Eind I)

SchülerInnen, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten gemäß $ 4 der 3.  SARS-CoV-2-EindV:

  • für Gehörlose und schwerhörige Menschen, die sie begleitenden bzw. mit ihnen kommunizierenden Personen;
  • für Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist;
    • dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • für alle Schüler/-innen gemäß § 24 Abs. 4 der 3. SARS-CoV-2-EindV
    • im Außenbereich der Schule,
    • während des Sportunterrichts,
    • beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Schüler/innen eingehalten wird,
    • während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch tatsächlich abgenommen werden sollte.

Fernbleiben vom Unterricht

Ab Montag, den 7. März 2022, gilt für alle SchülerInnen wieder die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, das Fernbleiben vom Präsenzunterricht für SchülerInnen bestimmter Jahrgangsstufen ist ab diesem Tag grundsätzlich nicht mehr möglich. 

Schulleitung